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Vereinsstatuten

Der MFVT als Eigentümer des Modell - Flug - Geländes bittet alle Piloten und Gästen nachstehende Statuten unbedingt einzuhalten.
 
§ 1 Name und Sitz des Vereines:
Verein führt den Namen: "Modellflugverein Telfs" kurz MFVT und hat seinen Sitz in Telfs. Der Verein ist ein unpolitischer Verein und verfolgt gemeinnützige Zwecke.

§ 2 Zweck des Vereines:
Das Ziel des Vereines ist es, modellsportbegeisterte Personen zusammenzuführen, zu fördern, fachliche Auskünfte zu erteilen und bei der Ausübung des Modellbausportes behilflich zu sein. Der Verein soll auch die Organisation für einschlägige Veranstaltungen übernehmen und zur Verbreitung des Modellbausportes und der praktischen Ausübung beitragen.
 
§ 3 Bildung des Vereines:
Die Bildung des Vereines erfolgt durch einstimmigen Beschluss eines Proponentenkomitees von vier Personen, die durch diesen Beschluss Mitglieder dieses Vereines werden. Vor der Konstituierung des Vereines werden die Mitglieder vom Proponentenkomitee aufgenommen. Als ordentliche Mitglieder können natürliche Personen ohne Unterschied des Geschlechtes, sowie juristische Personen aufgenommen werden.
Die Anmeldung hat schriftlich in eigenhändiger Fertigung zu erfolgen. Für Minderjährige hat der Erziehungsberechtigte beim Vereinsobmann oder dessen Stellvertreter eine schriftliche Zustimmung für den Vereinsbeitritt zu hinterlegen. Juristische Personen haben gleichzeitig jene Personen bekannt zu geben, welche sie dem Verein gegenüber vertreten.
Bestehen seitens eines Vereinsmitgliedes Bedenken gegen die Neuaufnahme eines Mitgliedes, so sind diese dem Vorstand unverzüglich zu melden. Das Proponentenkomitee und anschließend der Vorstand beschließen allein darüber, ob ein Bewerber als Mitglied aufgenommen wird. Eine Zurückweisung eines Aufnahmeantrages wird nicht begründet.

§ 4 Der Zweck des Vereines, die Mittel hiezu und die Art ihrer Aufbringung:
1) Der Verein soll die Ausübung des Modellbausportes fördern und bei dessen Ausübung behilflich sein. So ist in erster Linie für die Bereitstellung entsprechender Übungs- und Trainingsmöglichkeiten Sorge zu tragen. Für das Freigelände ist eine entsprechende Platzordnung zu erstellen, die von den Mitgliedern unbedingt eingehalten werden muss. Auch in den vom Verein zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten ist die Hausordnung einzuhalten.
 
2) Die für die Führung des Vereines notwendigen finanziellen und materiellen Mittel werden aufgebracht durch: a Mitgliedsbeiträgeb Spenden und Subventionen aller Art c Erträgnisse aus Veranstaltungend Die beim Eintritt zu entrichtende AufnahmegebührDie Höhe des Mitgliedbeitrages ist von der jährlich abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen. Auch die Höhe der Aufnahmegebühr wird über Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung festgelegt. Wird kein Antrag über eine Änderung des Mitglieds- oder Aufnahmebeitrages bei der Generalversammlung gestellt, bleiben die Beiträge für das kommende Vereinsjahr gleich.

§ 5 Mitgliedschaft: 
Der Verein gliedert sich in:
a) ordentliche Mitglieder, die über aktives und passives Wahlrecht verfügen, ihnen stehen alle vom Verein geschaffenen Einrichtungen und Hilfsmittel zur Verfügung.
 
b) Fördernde Mitglieder, die über kein Wahlrecht verfügen, werden vom Vorstand bis auf Widerruf aufgenommen. Sie haben keinen Eintritts- und Jahresbeitrag zu leisten, können aber am aktiven Vereinsgeschehen nicht teilnehmen, außer die fördernde Wirkung für den Verein ist mindestens gleich den Beiträgen, die ein aktives Mitglied zu leisten hat. Hierüber entscheidet der Vorstand.
 
c) Unterstützende Mitglieder sind Personen, die sich selbst am Vereinswesen nicht aktiv mitbeteiligen, jedoch aber an der Entwicklung des Vereines interessiert sind und regelmäßig ihre Beiträge leisten. Unterstützende Mitglieder besitzen keinerlei Wahlrecht.
 
d) Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand für besondere Verdienste um den Verein und um den Modellbausport verliehen. Ehrenmitglieder haben keinen Mitgliedsbeitrag zu leisten.  Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Verein ist die Mitgliedschaft bei einem internationalen Aeroclub, Sparte Modellflug, über den ein entsprechender Versicherungsschutz zur Ausübung des Modellflugsportes besteht.

§ 6 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder:
Die Vereinsmitglieder haben das Recht, an allen Generalversammlungen teilzunehmen und Anfragen und Anträge zu stellen. Jedem ordentlichen Mitglied steht im Rahmen der Vereinstätigkeit in gleicher Weise das aktive und passive Wahlrecht zu. Bei Stimmabgabe hat jedoch jedes Mitglied nur eine Stimme. Weiters steht jedem Mitglied das Recht zu, an allen Einrichtungen des Vereins teilzuhaben und alle hierdurch gegebenen Vorteile in Anspruch nehmen. Auch ist jedes aktive Mitglied verhalten, pünktlich seinen Mitgliedsbeitrag zu erlegen.
Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld und muss jährlich im voraus entrichtet werden. Säumige Beitragszahler haben eine Mahngebühr von € 5,--zu entrichten. Nach Beendigung einer 14-tägigen Schonfrist folgt der Ausschluss aus dem Vereinsregister.

Während der Rasenmäharbeiten herrscht am gesamten Flugplatz absolutes Flugverbot!

Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied jederzeit frei, muss jedoch schriftlich beim Vorstand angezeigt werden. Das austretende Mitglied ist verpflichtet, die zur Zeit des Austrittes bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein voll zu erfüllen.  Über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Mitgliedes bestimmt allein der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Statuten zu beachten und einzuhalten, die Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes zu befolgen, das Interesse des Vereines nach Kräften zu fördern und die Bestrebungen des Vereines weitgehend zu unterstützen.
Jedes Mitglied hat weiters die Pflicht, das in es gesetzte Vertrauen durch Annahme der Wahl zu rechtfertigen. Alle Mitglieder haben jede Art von Schädigung des Vereines zu unterlassen. Im übrigen haben alle Mitglieder alle aus den Statuten hervorgehende Rechte und Pfichten. Die Ausübung jeder Tätigkeit erfolgt auf eigene Gefahr.
Der Verein bzw. der Vereinsvorstand kann keine wie immer geartete Haftung übernehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, selber dafür zu sorgen, dass für die Ausübung des Modellflugsportes \'entsprechender Versicherungsschutz, insbesondere Haftpflichtversicherung über einen internationalen Aeroclub, Sparte Modellflug, für sich besteht.

§ 7 Ausschluss aus dem Verein:
Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder nach schriftlicher Verwarnung, wenn vereinsschädigende Tätigkeiten vorliegen, durch einfachen  Mehrheitsbeschluss auszuschließen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die  Stimme des Vorsitzenden, der mitzustimmen hat. Der Entschluss ist dem  auszuschließenden Mitglied schriftlich bekannt zu geben, bedarf aber  keiner Begründung. Die ausgeschlossenen Mitglieder verlieren alle aus dem  Vereinsleben erworbenen Rechte. Sie sind jedoch verpflichtet,  die zur Zeit des Ausschlusses bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem  Verein zu erfüllen. Der Mitgliedsbeitrag wird bis zum Zeitpunkt des  Austrittes aliquot berechnet.

§ 8 Mitgliedsnachweis:
Der Nachweis für die Leistung des Mitgliedsbeitrages erfolgt durch bestätigten Bankabschnitt oder einer vom Kassier auszustellenden Bestätigung. Der Ausweis ist bei Austritt oder Ausschluss aus dem Verein an den Vorstand zurückzugeben.

§ 9 Organe des Vereines:
Die Organe des Vereines sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Kassenprüfer
d) Das Schiedsgericht 

§ 10 Die Generalversammlung, ihre Obliegenheiten und ihre Geschäftsordnung:
Mindestens einmal im Jahr hat der Vorstand eine Generalversammlung einzuberufen. Die Tagesordnung hiezu ist jedem Mitglied 14 Tage vorher schriftlich bekannt zu geben. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit.

Sollte die Generalversammlung zur angesetzten Stunde nicht beschlussfähig sein, so kann sie eine halbe Stunde später bei Anwesenheit jeder Anzahl von Stimmberechtigten tagen. Wird eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, so sind die Vereinsmitglieder mindestens 14 Tage vorher, unter Angabe der Gründe, schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.Bereits ein Zehntel der Mitglieder kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen.

Der Generalversammlung ist insbesondere vorbehalten:

a) Die Wahl des Vorstandes für zwei Jahre
b) Die Bestimmung der Höhe der Beitrittsgebühr, der Mitgliedsbeiträge und der Fälligkeit derselben
c) Die Änderung der Statuten sowie deren Ergänzungen
d) Die Beschlussfassung über den vom Vorstand aufgestellten jährlichen Voranschlag
e) Die Entgegennahme und Beschlussfassung des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
f) die Entlastung des Vorstandes durch den Rechenschaftsbericht
g) Die Wahl der Kassenprüfer und die Entgegennahme ihrer Berichte
h) Die freiwillige Auflösung des Vereines
i) sonstige Angelegenheiten, insbesondere solche, die wegen ihrer Tragweite und Bedeutung für die Gesamtinteressen des Vereines von der Gesamtheit der Mitglieder beschlossen werden sollen.

§ 11 Der Vorstand:

Der Vorstand besteht aus:

1) Obmann
2) Obmannstellvertreter
3) Schriftführer
4) Kassier

Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. In den Vorstand können nur aktive Mitglieder gewählt werden. Ehrenmitglieder haben beratende Funktion, jedoch kein passives Wahlrecht. 

§ 12 Aufgaben der Vorstandsmitglieder:

a) Der Obmann, indessen Verhinderung der Obmannstellvertreter, vertritt den Verein nach außen, gegenüber den Behörden und dritten Personen. Er beruft die Sitzungen ein und führt in den Sitzungen und Versammlungen den Vorsitz. Er vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes, sowie die der Generalversammlung. 

b) Der Schriftführer, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, führt bei den Sitzungen und Versammlungen das Protokollbuch, verfasst Schriften und Dokumente und führt das Vereinsarchiv. 

c) Der Kassier, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, besorgt das Beitragsinkasso, Ein- und Auszahlungen, sowie die Verbuchungen in einem Kassabuch. Er führt das Mitgliederverzeichnis. Auch ist er für eine ordentliche Kassenführung verantwortlich.

d) Alle Vorstandsmitglieder haben ihre Tätigkeit im Verein ehrenamtlich durchzuführen. Spesen und Repräsentationskosten können nach Prüfung durch den Vorstand ersetzt werden. Sollte ein Vorstandsmitglied über Beschluss des Vorstandes oder der Generalversammlung zu einer Leistung, die über die normale Vereinstätigkeit hinausgeht, beordert werden, so ist der Betroffene hiefür nach Prüfung durch den Vorstand in angemessener Weise zu entschädigen.

e) Der Vorstand ist der Generalversammlung gegenüber für die Durchführung ihrer Besch1üsse, für die Leitung des Vereines und für die Vermögensgebahrung verantwortlich und hat dieser jährlich anlässlich des Jahresrechnungsabschlusses Rechenschaft zu geben. 

§ 13 Obliegenheiten des Vorstandes:

Dem Vorstand obliegen: 

1) Die Verwaltung des Vermögens
2) Die Aufnahme und der Ausschluss der Mitglieder
3) Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen
4) Vorbereitung der Anträge für die Generalversammlung
5) Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung
6) Die Aufstellung des jährlichen Voranschlages und des jährlichen Rechnungsabschlusses
7) Die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind
8) Überwachung der Einhaltung von Platz- und Hausordnung, sowie der Vereinsbeschlüsse 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.  Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern notwendig. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende, der  ebenfalls mitzustimmen hat, den Ausschlag. Die Stimmgebung kann vom  Vorsitzenden durch Erheben der Hand oder durch Erheben vom Sitz  durchgeführt werden. Es bleibt dem Vorstand jedoch überlassen, in  einzelnen Fällen auch die geheime Abstimmung zu beschließen. Über die  Sitzungen des Vorstandes und der Generalversammlungen sind Protokolle zu  führen. Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines müssen vom Obmann und vom Schriftführer unterzeichnet werden. Für Kassenangelegenheiten  zeichnen Obmann und Kassier.

§ 14 Die Kassenprüfer:

Von der Generalversammlung werden zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Kassenprüfer haben die Pflicht, die Kassengeschäfte und die übrige Vermögensverwaltung des Vereines zu überwachen, jährlich mindestens eine Kassenprüfung durchzuführen und der Generalversammlung zu berichten. Die gleichen Kassenprüfer sollen nicht zweimal hintereinander gewählt werden.  

§ 15 Schiedsgericht:

 In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sowohl zwischen dem Vorstand und einzelnen Mitgliedern, als auch zwischen den Mitgliedern untereinander, entscheidet das Schiedsgericht. Dieses wird gebildet, in dem jeder Streitteil zwei Vereinsmitglieder zum Schiedsrichter wählt. Die vier Schiedsrichter wählen ein fünftes an der Sache unbeteiligtes Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Sollt hinsichtlich der Person des Vorsitzenden keine Einigung erzielt werden, so entscheidet das Los. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes hat mitzustimmen. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, das von allen Schiedsgerichtmitgliedern zu unterzeichnen ist. Dem Entscheid des Schiedsgerichtes ist von beiden Parteien Folge zu leisten. Der Entscheid ist vereinsintern endgültig.

§ 16 Auflösung des Vereines:

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer außerordentlichen Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der ordentlichen Mitglieder, die ihren materiellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachgekommen sein müssen, beschlossen werden. Das allenfalls vorhandene Vereinsvermögen fällt der Österr. Gesellschaft vom Roten Kreuz, Landesverband Tirol, Bezirksstelle Telfs zu. 

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