Vereinsstatuten
§ 4 Der Zweck des Vereines, die Mittel hiezu und die Art ihrer Aufbringung:
§ 6 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder:
Während der Rasenmäharbeiten herrscht am gesamten Flugplatz absolutes Flugverbot!
Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied jederzeit frei, muss jedoch schriftlich beim Vorstand angezeigt werden. Das austretende Mitglied ist verpflichtet, die zur Zeit des Austrittes bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein voll zu erfüllen. Über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Mitgliedes bestimmt allein der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Statuten zu beachten und einzuhalten, die Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes zu befolgen, das Interesse des Vereines nach Kräften zu fördern und die Bestrebungen des Vereines weitgehend zu unterstützen.
§ 7 Ausschluss aus dem Verein:
§ 8 Mitgliedsnachweis:
§ 9 Organe des Vereines:
§ 10 Die Generalversammlung, ihre Obliegenheiten und ihre Geschäftsordnung:
Sollte die Generalversammlung zur angesetzten Stunde nicht beschlussfähig sein, so kann sie eine halbe Stunde später bei Anwesenheit jeder Anzahl von Stimmberechtigten tagen. Wird eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, so sind die Vereinsmitglieder mindestens 14 Tage vorher, unter Angabe der Gründe, schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.Bereits ein Zehntel der Mitglieder kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen.
Der Generalversammlung ist insbesondere vorbehalten:
a) Die Wahl des Vorstandes für zwei Jahre
b) Die Bestimmung der Höhe der Beitrittsgebühr, der Mitgliedsbeiträge und der Fälligkeit derselben
c) Die Änderung der Statuten sowie deren Ergänzungen
d) Die Beschlussfassung über den vom Vorstand aufgestellten jährlichen Voranschlag
e) Die Entgegennahme und Beschlussfassung des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
f) die Entlastung des Vorstandes durch den Rechenschaftsbericht
g) Die Wahl der Kassenprüfer und die Entgegennahme ihrer Berichte
h) Die freiwillige Auflösung des Vereines
i) sonstige Angelegenheiten, insbesondere solche, die wegen ihrer Tragweite und Bedeutung für die Gesamtinteressen des Vereines von der Gesamtheit der Mitglieder beschlossen werden sollen.
§ 11 Der Vorstand:
Der Vorstand besteht aus:
1) Obmann
2) Obmannstellvertreter
3) Schriftführer
4) Kassier
Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. In den Vorstand können nur aktive Mitglieder gewählt werden. Ehrenmitglieder haben beratende Funktion, jedoch kein passives Wahlrecht.
§ 12 Aufgaben der Vorstandsmitglieder:
a) Der Obmann, indessen Verhinderung der Obmannstellvertreter, vertritt den Verein nach außen, gegenüber den Behörden und dritten Personen. Er beruft die Sitzungen ein und führt in den Sitzungen und Versammlungen den Vorsitz. Er vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes, sowie die der Generalversammlung.
b) Der Schriftführer, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, führt bei den Sitzungen und Versammlungen das Protokollbuch, verfasst Schriften und Dokumente und führt das Vereinsarchiv.
c) Der Kassier, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, besorgt das Beitragsinkasso, Ein- und Auszahlungen, sowie die Verbuchungen in einem Kassabuch. Er führt das Mitgliederverzeichnis. Auch ist er für eine ordentliche Kassenführung verantwortlich.
d) Alle Vorstandsmitglieder haben ihre Tätigkeit im Verein ehrenamtlich durchzuführen. Spesen und Repräsentationskosten können nach Prüfung durch den Vorstand ersetzt werden. Sollte ein Vorstandsmitglied über Beschluss des Vorstandes oder der Generalversammlung zu einer Leistung, die über die normale Vereinstätigkeit hinausgeht, beordert werden, so ist der Betroffene hiefür nach Prüfung durch den Vorstand in angemessener Weise zu entschädigen.
e) Der Vorstand ist der Generalversammlung gegenüber für die Durchführung ihrer Besch1üsse, für die Leitung des Vereines und für die Vermögensgebahrung verantwortlich und hat dieser jährlich anlässlich des Jahresrechnungsabschlusses Rechenschaft zu geben.
§ 13 Obliegenheiten des Vorstandes:
Dem Vorstand obliegen:
1) Die Verwaltung des Vermögens
2) Die Aufnahme und der Ausschluss der Mitglieder
3) Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen
4) Vorbereitung der Anträge für die Generalversammlung
5) Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung
6) Die Aufstellung des jährlichen Voranschlages und des jährlichen Rechnungsabschlusses
7) Die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind
8) Überwachung der Einhaltung von Platz- und Hausordnung, sowie der Vereinsbeschlüsse
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern notwendig. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende, der ebenfalls mitzustimmen hat, den Ausschlag. Die Stimmgebung kann vom Vorsitzenden durch Erheben der Hand oder durch Erheben vom Sitz durchgeführt werden. Es bleibt dem Vorstand jedoch überlassen, in einzelnen Fällen auch die geheime Abstimmung zu beschließen. Über die Sitzungen des Vorstandes und der Generalversammlungen sind Protokolle zu führen. Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines müssen vom Obmann und vom Schriftführer unterzeichnet werden. Für Kassenangelegenheiten zeichnen Obmann und Kassier.
§ 14 Die Kassenprüfer:
Von der Generalversammlung werden zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Kassenprüfer haben die Pflicht, die Kassengeschäfte und die übrige Vermögensverwaltung des Vereines zu überwachen, jährlich mindestens eine Kassenprüfung durchzuführen und der Generalversammlung zu berichten. Die gleichen Kassenprüfer sollen nicht zweimal hintereinander gewählt werden.
§ 15 Schiedsgericht:
In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sowohl zwischen dem Vorstand und einzelnen Mitgliedern, als auch zwischen den Mitgliedern untereinander, entscheidet das Schiedsgericht. Dieses wird gebildet, in dem jeder Streitteil zwei Vereinsmitglieder zum Schiedsrichter wählt. Die vier Schiedsrichter wählen ein fünftes an der Sache unbeteiligtes Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Sollt hinsichtlich der Person des Vorsitzenden keine Einigung erzielt werden, so entscheidet das Los. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes hat mitzustimmen. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, das von allen Schiedsgerichtmitgliedern zu unterzeichnen ist. Dem Entscheid des Schiedsgerichtes ist von beiden Parteien Folge zu leisten. Der Entscheid ist vereinsintern endgültig.
§ 16 Auflösung des Vereines:
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer außerordentlichen Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der ordentlichen Mitglieder, die ihren materiellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachgekommen sein müssen, beschlossen werden. Das allenfalls vorhandene Vereinsvermögen fällt der Österr. Gesellschaft vom Roten Kreuz, Landesverband Tirol, Bezirksstelle Telfs zu.
Modellflugverein Telfs
Die Mitglieder



